Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (sog. Verdienstgrenze) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist ( sog. Zeitgrenze). Bei der Verdienstgrenze wird unter „regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt“ verstanden, dass es unschädlich ist, dass die Verdienstgrenze von 450 Euro zweimal im Jahr überschritten wird, wenn insgesamt im 12-Monats-Zeitraum die Summe von 5.400 Euro nicht überschritten wird. Fraglich in diesem Sinne ist, wie Zuschläge für Nachtarbeit und Arbeit am Sonntag und an Feiertagen zu beurteilen sind.
Gemäß § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 SGB IV, soweit sie lohnsteuerfrei sind. § 3b EStG (Einkommensteuergesetz) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Nachtarbeitszuschläge (25 Prozent), Sonntagszuschläge (50 Prozent) und Feiertagszuschläge (125 bzw. 150) steuerfrei sind. Allerdings sind solche Zuschläge nur dann kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 SGB IV, wenn der Grundlohn, auf den die Zuschläge berechnet werden, 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.
Dies bedeutet, dass man für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und für gesetzliche Feiertage 125 Prozent bzw. 150 Prozent (an bestimmten Tagen) mehr Lohn bezahlen kann und dies für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt oder nicht, unschädlich ist, auch wenn mit den Zuschlägen mehr als 450 Euro im Monat als Lohn bzw. Gehalt gezahlt wird. Arbeitet der gefügig Beschäftigte am Sonntag, kann also auch mehr bezahlt werden als 450 Euro im Monat.