Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anhebung der Grenzen

17.Nov.2017

Die Grenze für die Einordnung als geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG, ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Ebenso angehoben worden ist die Grenze für die Inventarisierungspflicht, nämlich von 150 Euro auf 250 Euro. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Einlage deren Teilwert ohne die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen, können daher sofort abgeschrieben werden. Trotz der Sofortabschreibung sind diese Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen (Inventarverzeichnis), es sei denn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Teilwert betragen nicht mehr als 250 Euro.