Der Verkauf vom Brezeln auf dem Oktoberfest ist keine restaurantähnliche Dienstleistung, sondern eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegende Lebensmittellieferung. So sieht dies jedenfalls der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.08.2017 – V R 15/17. Im entschiedenen Fall konnten der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten im Bierzelt nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und die übrigen Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen.
Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung (Nahrungsmittellieferung mit der Folge ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent) als auch als sonstige Leistung (Restaurantleistung mit der Folge regulärer Steuersatz von 19 Prozent) erfolgen. Soweit für den Verzehr Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, sei nach Ansicht des BFH zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement im Sinne einer Restaurantleistung angesehen werden könne. Es seien nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.
Der BFH hatte bereits 2013 seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (BFH, Urteil vom 30.06.2011 – V R 18/10, BStBl II 2013, 246).
Darüber hinaus handele es sich bei Brezeln um eine Standardspeise einfachster Art, die keinerlei über den bloßen Herstellungsvorgang hinausgehendes Zubereitungselement wie etwa ein Warmhalten für den Verzehr aufwies. Für ihren Verzehr bedurfte es keiner Art von Hilfsvorrichtung. Es kommen keinerlei Behältnisse zum Einsatz, deren Verwendung wie z.B. beim Verzehr von Bratwürsten, Popcorn oder Nachos durch Ablagemöglichkeiten erleichtert wird. Das Vorhandensein einer Verzehrvorrichtung als dienstleistungsartiges Hilfsinstrument für die Annahme einer Dienstleistung sei somit zu vernachlässigen, da die konkret vorhandenen Vorrichtungen für den Verzehr des Gegenstandes nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht notwendig sind und dem Mobiliar damit die hinreichende Eignung fehle, den Verzehr solcher Lebensmittel zu erleichtern