Same procedure as every year … zum Jahresende wird der eine oder andere überlegen, was er tun könnte, um seine Steuerlast für das abgelaufene Jahr zu reduzieren. Deshalb hier ein paar Hinweise dazu.
Spenden
Tue Gutes und spare Steuern. Spenden an gemeinnützige Organisationen stellen Sonderausgaben dar und vermindern das zu versteuernde Einkommen entsprechend. Der finanzielle Vorteil hängt daher vom persönlichen Grenzsteuersatz ab und kann daher bis zu 47,47 Prozent betragen. Bis zu einem Betrag von 300 Euro je Spende reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg als Nachweis. Bei höheren Beträgen sollte eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) bei der begünstigten Organisation angefordert werden, da diese auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist. Spenden können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden. Zu beachten es, dass die begünstigte Organisation eine deutsche oder in der EU ansässige Organisation sein muss. Für Spenden beispielsweise an eine afrikanische Organisation ist ein Spendenabzug als Sonderausgaben nicht möglich. Die Spenden sollten im Jahr einen Gesamtbetrag von mindestens 40 Euro erreichen, da das Finanzamt auch ohne Spenden einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro gewährt, wenn keine Sonderausgaben geltend gemacht wurden.
Handwerkerkosten
Erneuerungen oder Reparaturen in der eigenen Wohnung können steuermindernd angesetzt werden. Das Finanzamt erkennt Zahlungen von bis zu 6.000 Euro an Handwerker pro Jahr an. Hierauf kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, maximal in der Summe also 1.200 Euro pro Jahr mit der Steuererklärung beantragt werden. Die Steuerermäßigung gilt allerdings nicht für Materialkosten, sondern nur für Arbeits- und Fahrtkosten und Maschinenmieten. Diese müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Zudem müssen die entsprechenden Rechnungen unbar per Banküberweisung oder EC- oder Kreditarten-Zahlung erfolgen. Der Betrag ist allerdings nur einmal pro Haushalt abziehbar, verdoppelt sich deshalb nicht bei Ehegatten.
Entscheidend ist nicht, wann die Arbeiten ausgeführt wurden, sondern wann die Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Es wäre daher möglich, noch in den letzten Wochen des Jahres Handwerkerarbeiten für das Frühjahr 2025 zu beauftragen und eine Abschlagsrechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen. Dadurch könnte der Maximalbetrag verdoppelt werden, nämlich indem ein Betrag von 6.000 Euro in 2024 und der weitere Betrag von 6.000 Euro in 2025 in Rechnung gestellt und bezahlt wird.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ähnliche gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im oder zumindest in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungstätigkeiten, ambulante Pflegearbeiten, Arbeiten eines Gärtners, Gassi-Führen eines Hundes, Betreuung des Kindes oder Hundes oder auch der Winterdienst. Hier können als Steuerermäßigung pro Jahr 20 Prozent von maximal 20.000 Euro Aufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Auch hier ist die Dienstleistung aufgrund einer Rechnung unbar mittels Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte oder Kreditkarte zu bezahlen.
Betreuungskosten
Eltern können im Jahr pro Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren Betreuungskosten bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen (z.B. Kindergrippe, Kindertagesstätte, Kindergarten, Hort, Babysitting, Ferienlager etc. pp.). Allerdings mindern nur zwei Drittel dieser Kosten das Einkommen. Keine Betreuungskosten stellen die Verpflegung und Kursgebühren bzw. Eintrittsgelder dar. Sie sollten sich die Betreuungskosten bestätigen lassen, damit sie bei der Steuer geltend gemacht werden können.
Werbungskosten
Jeder Arbeitnehmer erhält einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro, auch ohne dass er Werbungskosten erklärt. Deshalb wirken sich Werbungskosten nur dann steuermindernd aus, wenn sie einen Betrag von 1.230 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Zu den Werbungskosten zählen die sog. Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die Home-Office-Pauschale, Büromaterial, Reinigungskosten für Dienstkleidung.
Zu beachten gilt es, dass bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die für gewöhnlich länger als ein Jahr genutzt werden, zum Beispiel Schreibtisch, die Aufwendungen nur zeitanteilig geltend gemacht werden können. Kauft sich der Arbeitnehmer beispielsweise im Dezember 2024 einen Schreibtisch für 2.000 Euro, dann entstehen hierdurch im Jahr 2024 nur Werbungskosten in Höhe von 12,82 Euro, weil die 2.000 Euro auf 13 Jahre verteilt werden. Anders ist es dagegen, wenn der Schreibtisch nur 800 Euro gekostet hat. Bei Wirtschaftsgütern, die nicht mehr als 800 Euro in der Anschaffung kosten, können die Anschaffungskosten sofort im Jahr der Anschaffung in der Summe geltend gemacht werden. Keine Regel ohne Ausnahme und keine Ausnahme ohne Ausnahme von der Ausnahme. Bei der Anschaffung eines Laptops können die Aufwendungen auch dann sofort geltend gemacht, wenn sie 800 Euro übersteigen.