BVerfG: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig

26.Okt.2018

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteilen vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Mit dem Rundfunkbeitrag werde ein individueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe. Ob tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten bzw. diese tatsächlich nutzt werden, sei unerheblich.

Hiervon hat das BVerfG jedoch eine Ausnahme erklärt: Wohnungsinhaber, die schon für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürften nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot könne von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe nicht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Bis zum 30.06.2020 müsse nun eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

Die Entscheidung erscheint nicht folgerichtig. Wenn das BVerfG argumentiert, dass der Beitrag nicht doppelt zu entrichten sei, weil das Angebot nur einmal genutzt werden könne, so fragt sich allerdings, mit welcher Rechtfertigung dann für betriebliche Fahrzeuge bzw. für Geschäfte ein „Zweitbeitrag“ entrichtet werden muss, insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber, der den Beitrag bereits aufgrund seiner privaten Verpflichtung zahlt, das Betriebsfahrzeug selbst nutzt oder keine weiteren Angestellten hat.