Überprüfen Sie Ihre Ausschlussklauseln in Ihren Arbeitsverträgen

26.Jan.2018

Nicht selten enthalten Arbeitsverträge Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Diese Klausel ist im Regelfall gemäß § 309 Nr. 13 Buchstabe b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil mit der Schriftform eine strengere Form begründet wird als die Textform. Die Vorschrift in § 309 BGB bestimmt, dass Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist eine Form erfordern, keine strengere Form als die Textform vorsehen dürfen; anderenfalls ist diese Bestimmung unwirksam. Schriftform bedeutet die schriftliche Niederlegung auf einem Blatt Papier und deren Unterschrift. Ist die Textform ausreichend, können auch mittels E-Mail oder per WhatsApp bzw. ShortMessageService (SMS) die Ansprüche geltend gemacht werden. Die Schriftform ist im Vergleich zur Textform eine Einschränkung, die die Klausel unwirksam werden lässt. Unter § 309 BGB fallen im Regelfall auch Arbeitsverträge, weil diese häufig für eine Mehrzahl an Verträgen formiert worden sind. Die Vorschrift in § 309 BGB ist 2016 geändert worden und gilt für alle Neuverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen bzw. für Bestandsverträge, die nach diesem Datum geändert worden sind. Überprüfen Sie daher Ihre Arbeitsverträge, ob diese nicht eine solche Klausel enthalten, und ändern gegebenenfalls die Bestimmung von „Schriftform“ in „Textform“.

Nachhaltigkeit: Veränderungen beginnen bei einem selbst

12.Jan.2018

Wir haben uns entschieden, für unsere Dienstleistungen Papier der Navigator Group (Navigator Universal) zu verwenden. Hierbei handelt es sich um holzfreies, chlorfrei gebleichtes Eukalyptus-Zellstoff-Kraftpapier (BEKP), welches das Ecolabel der Europäischen Kommission, die Euroblume, erhalten hat. Das Europäische Umweltzeichen (kurz Euroblume) ist ein internationales Gütesiegel zur Kennzeichnung von Verbraucherprodukten und Dienstleistungen, welches mit der EG-Verordnung 1980/2000/EG eingeführt worden ist. Die Vergabe erfolgt an Produkte und Dienstleistungen, die geringere Umweltauswirkungen haben als vergleichbare Produkte.

Abgabefristen für Steuererklärung 2017 vs. 2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016, BGBl. I 2016 I, S. 1679 wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen neu geregelt. Die geänderten Vorschriften dieses Gesetzes sind zwar zum 01.01.2017 in Kraft getreten, vgl. Art. 23 des Gesetzes, allerdings gelten die neuen Regelungen für die Abgabefristen erst für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, vgl. Art 2 Nr. 6 des Gesetzes.
Was gilt für Steuererklärung für 2017?
Für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 gelten die bisherigen bekannten Bestimmung. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärungen, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für 2017 sind daher bis zum 31.05.2018 beim Finanzamt abzugeben. Sofern diese Steuererklärung unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten bzw. Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden, verlängert sich diese Frist allgemein bis zum 31.12.2018. Darüber hinaus kann das Finanzamt in begründeten Einzelfällen Fristverlängerungen gewähren. Dem Finanzamt bleibt allerdings vorbehalten, trotz allgemeiner Fristverlängerung bis zum 31.12.2018 Steuererklärungen in Einzelfällen vorzeitig anzufordern. Werden die Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht, ist mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu rechnen.
 
Was gilt für Steuererklärungen für 2018?
Für die  Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 gelten dann neue Abgabefristen. Grds. sind die Steuererklärungen dann bis zum 31.07.2019 abzugeben. Werden die Steuererklärungen unter Zuhilfenahme von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt, verlängert sich diese Frist auf den 29.02.2020. Das Finanzamt kann davon abweichend – unter bestimmten Voraussetzungen – die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung verlangen. Dieses Verlangen hat sie mindestens 4 Monate vor dem Abgabetermin bekanntzugeben. Werden die Steuererklärungen nicht bis zum 28.02.2020 eingereicht, so entsteht ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrages, mindestens 25 Euro, pro angefangenen Monat der Verspätung. 

Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

10.Jan.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 die bisherige vorherrschende Ansicht, wie die zumutbare Belastungsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen zu ermitteln ist, geändert. Die Finanzverwaltung ist der geänderten Rechtsprechung gefolgt und hat das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, BStBl. I 2017, S. 684. Da die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre wegen dieses Verfahrens insoweit regelmäßig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig ergangen sind, ist es nun noch möglich, Einkommensteuerbescheide der Vergangenheit zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.

Was sind außergewöhnliche Belastungen und wie werden diese bei der Einkommensteuer berücksichtigt?
Bestimmte private Aufwendungen können in schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein und die Steuerlast senken, beispielsweise Krankheits-, Pflege-, Behinderungskosten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind zwar der Höhe nach unbegrenzt absetzbar, allerdings erst, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt von der Höhe der Einkünfte und der Lebenssituation (verheiratet, alleinstehend, Anzahl der Kinder) ab, sog. Belastungsgrenze. Während die Belastungsgrenze bei Alleinstehenden mit Einkünften über 51.130 Euro 7 Prozent betrug, beträgt diese bei Verheirateten mit 3 Kindern bei Einkünften bis 51.130 Euro 1 Prozent ihrer Einkünfte. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung nach der Entscheidung des BFH vom 19.01.2017 so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Beispiel:
A ist alleinstehend und hatte 2015 Einkünfte von 60.000 Euro. Nach dem bisherigen Gesetzesverständnis betrug die zumutbare Belastung für A 7 Prozent von 60.000 Euro, mithin 4.200 Euro. Wenn A 5.000,00 Euro Krankheitskosten in 2015 hatte, dann konnten 800 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Aufgrund des Urteils des BFH vom 19.01.2017 beträgt die zumutbare Belastung für A nun 3.535,30 Euro (15.340 x 0,05 + (51.130 – 15.340) x 0,06 + (60.000 – 51.130) x 0,07), so dass nach neuerer Rechtsprechung 1.464,70 Euro angesetzt werden können.

Für wen lohnt sich eine Überprüfung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2016?
Für Steuerpflichtige, bei denen im bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid bereits außergewöhnliche Belastungen abgezogen worden sind und bei denen die Einkünfte höher als 15.340 Euro sind, dürfte sich eine Überprüfung lohnen. Hier ist eine Erstattung zwischen 20 und 200 Euro möglich. Diese sollten sich an ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Bei Steuerpflichtigen, die die zumutbare Belastung nur knapp unterschritten haben, könnte sich eine Überprüfung ebenfalls lohnen.

Das neue Transparenzregister

28.Dez.2017

Das Transparenzregister wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 24.06.2017 eingeführt, BGBl. I 2017, S. 1822.

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein Publizitätsregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte ähnlich dem Handelsregister.

Wer führt das Transparenzregister?
Mit der Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (TBelV) vom 30.06.2017 wurde die Führung des Transparenzregisters im Wege der Beleihung der Bundesanzeiger Verlags GmbH übertragen. Das Transparenzregister und weitere Informationen sind online unter www.transparenzregister.de abrufbar bzw. einsehbar.

Wer hat zum Transparenzregister was zu melden?
„Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, mithin juristischen Personen des Privatrechts wie AG, GmbH, UG, Verein, Genossenschaften, Stiftung, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA, eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG (Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen) haben den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden; keine Vereinigungen in diesem Sinne sind BGB-Gesellschaften. Wirtschaftlich Berechtigter in diesem Sinne sind die Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen?
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen (sog. Mitteilungsfiktion) ergeben, wie beispielsweise
• Eintragungen im Handelsregister
• Eintragungen im Partnerschaftsregister
• Eintragungen im Genossenschaftsregister
• Eintragungen im Vereinsregister
• Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
• Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
• Liste der Gesellschafter von GmbH und UG nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG

Wer bekommt Einsicht in das Transparenzregister?
Zugang zu dem Transparenzregister haben Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Einsicht können auch Personen nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Schließlich erhalten Rechtsanwälte und Güterhändler in bestimmten Fällen Auskunft über die Eintragungen.

Welche Kosten fallen an?
Das Transparenzregister erhebt Gebühren und Auslagen nach der auf Basis des § 24 GwG erlassenen Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (TrGebV) vom 19.12.2017.
Die Meldungen zum Transparenzregister sind kostenlos. Allerdings wird von denjenigen, für die die Meldungen registriert sind, eine jährliche Gebühr von 2,50 Euro erhoben.
Auskünfte kosten 4,50 Euro (elektronisches Dokument) bzw. 7,50 Euro (Ausdruck).

Welche Folgen ergeben sich bei Verletzung der Mitteilungspflicht?
Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Von der Steuer absetzen: Mit dem Hund Gassi gehen

30.Nov.2017

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Hundes eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen, vgl. Beschluss des BFH vom 25.9.2017 – VI B 25/17. Bezahlt der Hundesbesitzer jemandem ein Entgelt dafür, dass sein Hund ausgeführt wird, so kann für das Entgelt – unter den Voraussetzungen des § 35a EStG – eine Steuerermäßigung von 20 Prozent mit der Steuererklärung beantragt werden. Für die Steuerermäßigung darf das Entgelt nicht bar, sondern muss per Überweisung bezahlt werden und der Dienstleister hat für die Dienstleistung eine Rechnung auszustellen.

Der BFH bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung des FG Münster vom 25. Mai 2012 – 1 4 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674. Im Entscheidungsfall hatte das Gericht Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte als haushaltsnahe Dienstleistung qualifiziert. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen fand nicht statt. Der BFH meinte, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Aber Achtung: Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Für diese Dienstleistung kann daher keine Steuerermäßigung beantragt werden.

Kindergeld ab 1.1.2018: Kindergelderhöhung und Verkürzung der Antragsfrist

29.Nov.2017

Zum 1. Januar 2018 wird das Kindergeld erhöht. Eltern erhalten künftig für das erste und zweite Kind je 194 Euro (bisher: 192 Euro), für das dritte Kind 200 Euro (bisher: 198 Euro) und für jedes weitere Kind 225 Euro (bisher 223 Euro).

Andererseits verkürzt sich 2018 die Antragsfrist auf sechs Monate. Bisher gab es für die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs keine Antragsfrist. Da das Kindergeld vorwiegend im Einkommensteuergesetz geregelt ist, gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO). Diese sieht eine sogenannte Festsetzungsverjährung vor, mit deren Ablauf die Ansprüche, die in Steuergesetzen geregelt sind, erlöschen. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Deshalb können derzeit rückwirkend Kindergeldansprüche noch geltend gemacht werden, die materiell-rechtlich seit Januar 2013 entstanden sind. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 24.06.2017, BGBl. I 2017, S. 1682, wurde nunmehr in § 66 Absatz 3 EStG eine Antragsfrist normiert, vgl. Art. 7 Nr. 7 StUmgBG (Für die Regelung im Bundeskindergeldgesetz – BKGG erfolgte die Bestimmung in § 6 Absatz 3 BKGG, vgl. Art. 8 Nr. 1 StUmgBG). Danach wird Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antrag auf Kindergeld gezahlt. Die Bestimmung ist eine besondere Bestimmung zu § 47 AO. Mit Ablauf der Frist erlischt materiell-rechtlich der Kindergeldanspruch. Auf den Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 EStG hat die Versäumung der Antragsfrist keine Auswirkung. Der erloschene Kindergeldanspruch wird nicht fiktiv auf den Kinderfreibetrag angerechnet, sondern nur insoweit, wie der Anspruch verwirklicht wurde.

Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest ist Lebensmittellieferung

21.Nov.2017

Der Verkauf vom Brezeln auf dem Oktoberfest ist keine restaurantähnliche Dienstleistung, sondern eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegende Lebensmittellieferung. So sieht dies jedenfalls der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.08.2017 – V R 15/17. Im entschiedenen Fall konnten der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten im Bierzelt nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und die übrigen Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen.

Die Abgabe von Nahrungsmitteln und Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung (Nahrungsmittellieferung mit der Folge ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent) als auch als sonstige Leistung (Restaurantleistung mit der Folge regulärer Steuersatz von 19 Prozent) erfolgen. Soweit für den Verzehr Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung steht, sei nach Ansicht des BFH zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement im Sinne einer Restaurantleistung angesehen werden könne. Es seien nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt werden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

Der BFH hatte bereits 2013 seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (BFH, Urteil vom 30.06.2011 – V R 18/10, BStBl II 2013, 246).
Darüber hinaus handele es sich bei Brezeln um eine Standardspeise einfachster Art, die keinerlei über den bloßen Herstellungsvorgang hinausgehendes Zubereitungselement wie etwa ein Warmhalten für den Verzehr aufwies. Für ihren Verzehr bedurfte es keiner Art von Hilfsvorrichtung. Es kommen keinerlei Behältnisse zum Einsatz, deren Verwendung wie z.B. beim Verzehr von Bratwürsten, Popcorn oder Nachos durch Ablagemöglichkeiten erleichtert wird. Das Vorhandensein einer Verzehrvorrichtung als dienstleistungsartiges Hilfsinstrument für die Annahme einer Dienstleistung sei somit zu vernachlässigen, da die konkret vorhandenen Vorrichtungen für den Verzehr des Gegenstandes nach allgemeinen Gepflogenheiten nicht notwendig sind und dem Mobiliar damit die hinreichende Eignung fehle, den Verzehr solcher Lebensmittel zu erleichtern

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anhebung der Grenzen

17.Nov.2017

Die Grenze für die Einordnung als geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG, ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Ebenso angehoben worden ist die Grenze für die Inventarisierungspflicht, nämlich von 150 Euro auf 250 Euro. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Einlage deren Teilwert ohne die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen, können daher sofort abgeschrieben werden. Trotz der Sofortabschreibung sind diese Wirtschaftsgüter in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen (Inventarverzeichnis), es sei denn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Teilwert betragen nicht mehr als 250 Euro.

Kleinbetragsrechnungen – Anhebung der Grenze auf 250 Euro

11.Nov.2017

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 € (brutto) nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die in § 14 UStG für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, nicht enthalten. Vielmehr bestimmt § 33 UStDV hiervon abweichend, dass es ausreichend ist, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Bruttorechnungsbetrag
  • anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis, der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt werden, die jeweils unter 250,00 € betragen.