Es naht das Ende des Jahres und mit ihm auch in vielen Unternehmen und Firmen die Weihnachtsfeier. Für die Planung sollte man auch einen Blick auf die steuerliche Behandlung der Weihnachtsfeier werfen.
Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge, Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Die Veranstaltung muss grundsätzlich jedem Arbeitnehmer des Betriebes bzw. der Abteilung oder Organisationseinheit offen stehen. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder Arbeitnehmers ist keine Betriebsveranstaltung, z.B. Geburtstagsfeier. Ebenso keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne ist ein Arbeitsessen bzw. betriebliche Repräsentationsveranstaltungen.
Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Person sind die Zuwendungen, egal ob sie aus Kosten für Speisen, Getränke, Musik, künstlerische, kulturelle oder sportliche Darbietungen, Räume und Beleuchtung, Geschenke, Trinkgelder, Sanitäter, Feuerwehr bestehen, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellen deshalb keinen Arbeitslohn dar und können daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei den Arbeitnehmern zugewendet werden.
Die 110-Euro-Grenze ist ein Freibetrag, keine Freigrenze, so dass die Steuerfreiheit auch bestehen bleibt, wenn die Aufwendungen den Betrag von 110 Euro übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden. Für die Berechnung des Freibetrages sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, einschließlich der Umsatzsteuer, gleichmäßig auf alle an der Veranstaltung teilgenommenen Personen zu verteilen. Dadurch ist es auch möglich, durch unterschiedliche Geschenke einem Arbeitnehmer Zuwendungen von mehr als 110 Euro pro Veranstaltung „steuerfrei“ zukommen zu lassen. Die auf die Begleitpersonen von Arbeitnehmern entfallenen Aufwendungen sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Der Freibetrag von 110 Euro gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr. Dabei kann der Arbeitgeber pro Arbeitnehmer wählen, für welche Betriebsveranstaltung der 110-Euro-Freibetrag gelten soll, wenn mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.