Steuerlich korrekte Behandlung von Weihnachtsfeiern und anderen Betriebsveranstaltungen

09.Nov.2017

Es naht das Ende des Jahres und mit ihm auch in vielen Unternehmen und Firmen die Weihnachtsfeier. Für die Planung sollte man auch einen Blick auf die steuerliche Behandlung der Weihnachtsfeier werfen.

Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge, Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Die Veranstaltung muss grundsätzlich jedem Arbeitnehmer des Betriebes bzw. der Abteilung oder Organisationseinheit offen stehen. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder Arbeitnehmers ist keine Betriebsveranstaltung, z.B. Geburtstagsfeier. Ebenso keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne ist ein Arbeitsessen bzw. betriebliche Repräsentationsveranstaltungen.

Bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Person sind die Zuwendungen, egal ob sie aus Kosten für Speisen, Getränke, Musik, künstlerische, kulturelle oder sportliche Darbietungen, Räume und Beleuchtung, Geschenke, Trinkgelder, Sanitäter, Feuerwehr bestehen, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellen deshalb keinen Arbeitslohn dar und können daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei den Arbeitnehmern zugewendet werden.

Die 110-Euro-Grenze ist ein Freibetrag, keine Freigrenze, so dass die Steuerfreiheit auch bestehen bleibt, wenn die Aufwendungen den Betrag von 110 Euro übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal besteuert werden. Für die Berechnung des Freibetrages sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung, einschließlich der Umsatzsteuer, gleichmäßig auf alle an der Veranstaltung teilgenommenen Personen zu verteilen. Dadurch ist es auch möglich, durch unterschiedliche Geschenke einem Arbeitnehmer Zuwendungen von mehr als 110 Euro pro Veranstaltung „steuerfrei“ zukommen zu lassen. Die auf die Begleitpersonen von Arbeitnehmern entfallenen Aufwendungen sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Der Freibetrag von 110 Euro gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr. Dabei kann der Arbeitgeber pro Arbeitnehmer wählen, für welche Betriebsveranstaltung der 110-Euro-Freibetrag gelten soll, wenn mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.

Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

02.Okt.2017

Wird nach einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht für betriebliche Verbindlichkeiten Restschuldbefreiung erteilt, so führt der Wegfall von Verbindlichkeiten steuerlich zu einem Ertrag in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben worden ist. Wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgibt, so hat er dann, wenn er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern seinen Gewinn im Wege des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses ermittelt, eine Aufgabebilanz zu erstellen, um den Aufgabegewinn bzw. Aufgabeverlust zu ermitteln. Dabei hat er alle noch nicht beglichenen Forderungen und Verbindlichkeiten zu bewerten und zu berücksichtigen. Anschließend gehen diese Forderungen und Verbindlichkeiten ins Privatvermögen über. Werden nun nach der Betriebsaufgabe die Forderungen oder Verbindlichkeiten entsprechend der vorherigen Bewertung beglichen, so führt dies zu keiner steuerlichen Auswirkung, insbesondere entstehen durch die nachträglichen Einnahmen (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Forderungen) bzw. Ausgaben (Begleichung von ehemaligen betrieblichen Verbindlichkeiten) keine steuerliche zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Weicht die Bezahlung jedoch von der bisherigen Bewertung der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ab, so führt die nachträgliche Zahlung insoweit zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 AO und wirkt auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Hierdurch soll der richtige Aufgabegewinn, der gegebenenfalls steuerlich begünstigt ist, dieser Begünstigung zugrunde gelegt werden. 

Mit Restschuldbefreiung wird nun erkennbar, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten nicht mehr getilgt werden. Die Restschuldbefreiung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück. Soweit dadurch steuerliche Gewinne entstehen, sind diese mit etwaigen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden vortragsfähigen Verluste zu verrechnen. Soweit darüber hinaus Ertragsteuern entstehen, sind diese gegebenenfalls vom Finanzamt zu erlassen. Entstehen jedoch durch die Verrechnung mit vortragsfähigen Verlusten nunmehr in den folgenden Jahren Ertragsteuern, weil keine Verluste mehr verrechnet werden können, so hat der Steuerpflichtige diese Ertragsteuer an das Finanzamt zu bezahlen. Ein Erlass kommt insoweit nicht in Betracht. Die Restschuldbefreiung kann deshalb dazu führen, dass noch Einkommensteuer an das Finanzamt zu bezahlen ist.

Ungekürzte Entfernungspauschale bei Ein-Weg-Fahrt zur Arbeit

28.Sep.2017

Normalerweise fährt der Arbeitnehmer morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte und abends wieder von dort zurück nach Hause. Es gibt aber auch Konstellationen bzw. Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar von zu Hause aus die Arbeitsstätte aufsucht, jedoch nach der Arbeit nicht wieder zur Wohnung zurück fährt, beispielsweise weil er von der Arbeit gleich in den Urlaub startet oder von der Tätigkeitsstätte dienstlich zu anderen Orten fährt (Dienstreise, Außendienstmitarbeiter) und von diesem Ort direkt nach Hause fährt (One Way). Das Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung meint in solchen Fällen häufig, dass dann die sog. Entfernungspauschale zu halbieren sei (hälftige Kürzung), weil man an diesem Tag nur eine Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte tätigt. Zur Begründung wird das Finanzamt zumeist auf eine Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhofs) vom 26. Juli 1978 – VI R 16/76 verweisen, gegebenenfalls auch auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2012 – 7 K 4440/10. Allerdings mag beides nicht überzeugen und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG. Mit der sog. Entfernungspauschale werden alle Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, unabhängig davon mit welchem „Verkehrsmittel“ die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und auch unabhängig davon, wie oft am gleichen Tag die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird bzw. wie oft der Arbeitnehmer zwischen beiden Orten am Tag hin- und herpendelt. Es kommt deshalb nicht auf die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an, sondern nur darauf an, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte von der Wohnung am Tag aufsucht.

 

Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung von der hälftigen Kürzung findet im Gesetz keine Stütze. Nirgends ist eine etwaige Kürzung angesprochen oder angedeutet. Im Übrigen wird im Steuererklärungsformular selbst nur nach der Anzahl der Tage, an denen die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, und nach der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gefragt. Der Steuerpflichtige erklärt mithin gar nicht die Gesamtsumme. Vielmehr errechnet dies das Finanzamt selbst.

 

Die Entscheidung des BFH vom 26. Juli 1978 – VI R 16/76 dürfte mittlerweile überholt sein, weil die Vorschrift seitdem geändert worden ist und zu einer sogenannten Entfernungspauschale umgestaltet wurde. Mit der Änderung der Vorschrift zu einer sog. Entfernungspauschale sollte es nicht mehr darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte mit einem Kraftfahrzeug aufsucht bzw. wie oft er die Arbeitsstätte aufsucht. Die Vorschrift sollte einerseits zu einer Verfahrensvereinfachung führen und andererseits einen Anreiz für alternative, gegebenenfalls ökologischere Fortbewegungsmöglichkeiten (Bewegung zu Fuß, mit Fahrrad, Bus bzw. Bahn; Nutzung von Mitfahrgelegenheiten; Verzicht von Fahrten durch Verbindung mit anderen Fahrten etc. pp.) schaffen. 

 

Das FG Baden-Württemberg setzt sich in seinem Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 K 4440/10 zwar mit der Regelung als Entfernungspauschale auseinander und versucht eine Interpretation einer Norm über eine genetische (historische) bzw. teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung. Allerdings übersieht das Finanzgericht, dass es zunächst eine grammatikalische Auslegung vornehmen muss, die schließlich über die genetische bzw. teleologische Auslegung bestätigt wird.  Daran mangelt es nämlich. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG ist hier aber eindeutig; es heißt hier nämlich: „Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, …“ Worin hier eine Kürzung der Pauschale verstanden werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Tätgikeitsstätte zwar aufsucht, aber von dort nicht wieder nach Hause fährt, beschreibt das Finanzgericht nicht.

Der Arbeitnehmer kann deshalb auch dann die volle Entfernungspauschale begehren, wenn er morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zur Wohnung von einem anderen Ort fährt bzw. die Wohnung erst an einem anderen Tag erreicht.

Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge beim Minijob

30.Aug.2017

Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (sog. Verdienstgrenze) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist ( sog. Zeitgrenze). Bei der Verdienstgrenze wird unter „regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt“ verstanden, dass es unschädlich ist, dass die Verdienstgrenze von 450 Euro zweimal im Jahr überschritten wird, wenn insgesamt im 12-Monats-Zeitraum die Summe von 5.400 Euro nicht überschritten wird. Fraglich in diesem Sinne ist, wie Zuschläge für Nachtarbeit und Arbeit am Sonntag und an Feiertagen zu beurteilen sind. 

Gemäß § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 SGB IV, soweit sie lohnsteuerfrei sind. § 3b EStG (Einkommensteuergesetz) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Nachtarbeitszuschläge (25 Prozent), Sonntagszuschläge (50 Prozent) und Feiertagszuschläge (125 bzw. 150) steuerfrei sind. Allerdings sind solche Zuschläge nur dann kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 SGB IV, wenn der Grundlohn, auf den die Zuschläge berechnet werden, 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.  

Dies bedeutet, dass man für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und für gesetzliche Feiertage 125 Prozent bzw. 150 Prozent (an bestimmten Tagen) mehr Lohn bezahlen kann und dies für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt oder nicht, unschädlich ist, auch wenn mit den Zuschlägen mehr als 450 Euro im Monat als Lohn bzw. Gehalt gezahlt wird. Arbeitet der gefügig Beschäftigte am Sonntag, kann also auch mehr bezahlt werden als 450 Euro im Monat.