Das neue Transparenzregister

28.Dez.2017

Das Transparenzregister wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 24.06.2017 eingeführt, BGBl. I 2017, S. 1822.

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein Publizitätsregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte ähnlich dem Handelsregister.

Wer führt das Transparenzregister?
Mit der Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (TBelV) vom 30.06.2017 wurde die Führung des Transparenzregisters im Wege der Beleihung der Bundesanzeiger Verlags GmbH übertragen. Das Transparenzregister und weitere Informationen sind online unter www.transparenzregister.de abrufbar bzw. einsehbar.

Wer hat zum Transparenzregister was zu melden?
„Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, mithin juristischen Personen des Privatrechts wie AG, GmbH, UG, Verein, Genossenschaften, Stiftung, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA, eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG (Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen) haben den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden; keine Vereinigungen in diesem Sinne sind BGB-Gesellschaften. Wirtschaftlich Berechtigter in diesem Sinne sind die Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen?
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen (sog. Mitteilungsfiktion) ergeben, wie beispielsweise
• Eintragungen im Handelsregister
• Eintragungen im Partnerschaftsregister
• Eintragungen im Genossenschaftsregister
• Eintragungen im Vereinsregister
• Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
• Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
• Liste der Gesellschafter von GmbH und UG nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG

Wer bekommt Einsicht in das Transparenzregister?
Zugang zu dem Transparenzregister haben Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Einsicht können auch Personen nehmen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können. Schließlich erhalten Rechtsanwälte und Güterhändler in bestimmten Fällen Auskunft über die Eintragungen.

Welche Kosten fallen an?
Das Transparenzregister erhebt Gebühren und Auslagen nach der auf Basis des § 24 GwG erlassenen Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (TrGebV) vom 19.12.2017.
Die Meldungen zum Transparenzregister sind kostenlos. Allerdings wird von denjenigen, für die die Meldungen registriert sind, eine jährliche Gebühr von 2,50 Euro erhoben.
Auskünfte kosten 4,50 Euro (elektronisches Dokument) bzw. 7,50 Euro (Ausdruck).

Welche Folgen ergeben sich bei Verletzung der Mitteilungspflicht?
Die Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.