Kindergeld ab 1.1.2018: Kindergelderhöhung und Verkürzung der Antragsfrist

29.Nov.2017

Zum 1. Januar 2018 wird das Kindergeld erhöht. Eltern erhalten künftig für das erste und zweite Kind je 194 Euro (bisher: 192 Euro), für das dritte Kind 200 Euro (bisher: 198 Euro) und für jedes weitere Kind 225 Euro (bisher 223 Euro).

Andererseits verkürzt sich 2018 die Antragsfrist auf sechs Monate. Bisher gab es für die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs keine Antragsfrist. Da das Kindergeld vorwiegend im Einkommensteuergesetz geregelt ist, gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO). Diese sieht eine sogenannte Festsetzungsverjährung vor, mit deren Ablauf die Ansprüche, die in Steuergesetzen geregelt sind, erlöschen. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Deshalb können derzeit rückwirkend Kindergeldansprüche noch geltend gemacht werden, die materiell-rechtlich seit Januar 2013 entstanden sind. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 24.06.2017, BGBl. I 2017, S. 1682, wurde nunmehr in § 66 Absatz 3 EStG eine Antragsfrist normiert, vgl. Art. 7 Nr. 7 StUmgBG (Für die Regelung im Bundeskindergeldgesetz – BKGG erfolgte die Bestimmung in § 6 Absatz 3 BKGG, vgl. Art. 8 Nr. 1 StUmgBG). Danach wird Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antrag auf Kindergeld gezahlt. Die Bestimmung ist eine besondere Bestimmung zu § 47 AO. Mit Ablauf der Frist erlischt materiell-rechtlich der Kindergeldanspruch. Auf den Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 EStG hat die Versäumung der Antragsfrist keine Auswirkung. Der erloschene Kindergeldanspruch wird nicht fiktiv auf den Kinderfreibetrag angerechnet, sondern nur insoweit, wie der Anspruch verwirklicht wurde.