Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 € (brutto) nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die in § 14 UStG für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, nicht enthalten. Vielmehr bestimmt § 33 UStDV hiervon abweichend, dass es ausreichend ist, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Bruttorechnungsbetrag
- anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis, der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger sind nicht notwendig. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt werden, die jeweils unter 250,00 € betragen.