Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro. Das sieht eine Rechtsverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil vor, der die Bundesregierung am 31. Oktober 2018 zugestimmt hat. Die Verordnung folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission, die die entsprechende Erhöhung vorgeschlagen hat.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde mit dem Mindestlohngesetz eingeführt. Zum 1. Januar 2015 wurde erstmals ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde gesetzlich bestimmt. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro erhöht und wird nun zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigen. Die Höhe des Mindestlohnes soll alle zwei Jahre überprüft werden.
Daneben gelten für bestimmte Branchen (Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Leiharbeit, Gebäudereinigerhandwerk, Pflegebranche, Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackierhandwerk) höhere Mindestlöhne.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt.
Ausgenommen von dem Anspruch auf den Mindestlohn sind
– Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
– Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung,
– Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder des Studiums stattfindet,
– Praktikanten, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient bis zu einer Dauer von drei Monaten
– Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung teilnehmen,
– Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos) während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
– ehrenamtlich Tätige.
Anderweitige Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen sind unwirksam. Arbeitnehmer können auf den Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Der Mindestlohnanspruch kann nicht verwirkt werden. Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) kontrolliert. Hierfür bestehen für Arbeitgeber zusätzliche Melde- und Dokumentationspflichten.