Einkommensteuererklärungen ohne Belege an das Finanzamt: Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht

27.Feb..2018

Die Finanzverwaltung will die Einreichung von Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form fördern, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Beim Bürger besteht häufig noch die Vorstellung, dass das Finanzamt, genauer gesagt ein Beamter des Finanzamtes, sich jede Steuererklärung anschaut und überprüft. Diese allgemeine Vorstellung von der Arbeitsweise des Finanzamtes ermöglicht einen effektiven Steuervollzug, entspricht aber nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr nutzen auch die Finanzämter den Einsatz qualifizierter Datenverarbeitungsprogrammen.

Mithilfe von Plausibilitätsprogrammen soll automationsunterstützt eine Vorauswahl vorgenommen, welche Steuererklärungen sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes persönlich anschaut und überprüft und bei welchen Steuererklärungen automationsunterstützt eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt, ohne dass ein Beamter sich die Steuererklärung angeschaut hat. Hierdurch könnten personelle Ressourcen effektiver für die schwierigeren Fälle verwandt werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden und die automationsunterstützte Veranlagung nicht dadurch aufgehalten wird, dass Belege in Papierform eingereicht werden, so dass wieder ein Mitarbeiter sich mit der Erklärung beschäftigen muss. Allerdings sah die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in § 50 bislang vor, dass Spenden als Sonderausgaben – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur zu berücksichtigen sind, wenn die Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) im Original dem Finanzamt vorgelegt wird (sog. Belegvorlagepflicht). Darüber hinaus kann das Finanzamt als Nachweis anderer Aufwendungen, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, die zur Minderung der Einkommensteuer führen, die Vorlage von geeigneten Belegen verlangen.

Um das Veranlagungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, sieht § 50 EStDV für die Zuwendungsbestätigungen nunmehr vor, dass diese grundsätzlich nicht mit der Einkommensteuererklärung vorzulegen sind, sondern nur wenn das Finanzamt dies verlangt. Der Bürger ist aber verpflichtet, diese Belege im Original bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren und im Falle der nachträglichen Anforderung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen (sog. Belegvorhaltepflicht).

Die Änderung der EStDV erfolgte mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016, BGBl. 2016, S. 1679 und gilt ab 01.01.2018 für die Veranlagung 2017 und folgende Veranlagungszeiträume.