Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abzugsfähig

03.Okt..2019

Die Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten gelten gemacht werden. Allerdings sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Beschränkung dergestalt vor, dass der Abzug von Unterkunftskosten im Inland auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (Miete, Gas, Heizung, Wasser, Strom, Telefon, Internet, Kabel, Reinigung, Concierge etc. pp.). Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind dagegen nicht einzurechnen; sie sind unbegrenzt abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104, BStBl 2014 I, S. 1412). Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, BFH/NV 2019, S. 870, nicht gefolgt.