Bei 1-%-Regelung keine Deckelung auf 50 Prozent der Gesamtkosten

24.Aug.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 – X R 28/15 bekräftigt, dass die nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme nicht auf 50 Prozent der Gesamtkosten zu beschränken ist. Wird ein Pkw sowohl betrieblich wie auch zu Privatfahrten genutzt, so ist die Höhe des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1-%-Reglung zu ermitteln, es sei denn der Steuerpflichtige hat ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt. Bei der 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt, unabhängig davon, welcher Kaufpreis und welche Kosten tatsächlich bezahlt wurde bzw. entstanden sind. Bruttolistenpreis ist der Preis, der vom Verkäufer in seinen Verkaufslisten für das Fahrzeug ausgewiesen wird. Tatsächlich dürfte kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erworben sein. Der 1-%-Regelung liegt eine private Nutzung von ca. 20 bis 30 Prozent zugrunde. Ist das Fahrzeug dagegen als Gebrauchtwagen angeschafft worden, beispielsweise ein Drei-Jahres-Wagen, kann die 1-%-Regelung zu widersinnigen Ergebnissen führen. In solchen Fällen kann die nach dieser Methode ermittelte Nutzungsentnahme höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Die Finanzverwaltung erkennt an, dass dann die Nutzungsentnahme auf die Höhe der Gesamtkosten gedeckelt wird. Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass sämtliche Betriebsausgaben in den Privatbereich verlagert werden. Es verbleiben keine Betriebsausgaben, obwohl der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug unzweifelhaft auch Betriebsfahrten hatte. Im betreffenden Entscheidungsfall wollte der Kläger die Höhe der Nutzungsentnahme auf 50 Prozent der Gesamtkosten deckeln, weil die 1-%-Regelung nämlich voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird es weniger genutzt, gilt die 1-%-Regelung nicht. Wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mindestens hälftig betrieblich genutzt wird, so müssten zumindest die Hälfte der Kosten betrieblich veranlasst sein. Dieser aus unserer Sicht logischen Überlegung ist der BFH allerdings nicht gefolgt.

Gedenkt der Steuerpflichtige als Betriebsfahrzeug ein älteres Fahrzeug zu erwerben, so sollte er rechtzeitig bei seinem Steuerberater sich über die Möglichkeiten und jeweiligen Folgen erkundigen.

Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Schadenersatz

22.Aug.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) meinte in seinem Urteil vom 25.4.2018, VI R 34/16, dass Arbeitslohn nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetze, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Mit einer solchen Zahlung würden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre neben Gehältern und Löhnen auch alle anderen Bezüge und Vorteile, die für die Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst seien, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis sei zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen würde, mithin sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise.

Im Entscheidungsfall hatte der Arbeitgeber nicht darauf geachtet, dass die Fahrtenbuchaufzeichnungen ordnungsgemäß erfolge, weshalb das Finanzamt das Fahrtenbuch aus formellen Gründen verwarf. Die Steuernachzahlung machte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als Schadenersatz geltend, worauf hin die Haftpflichtversicherung zur Abgeltung des Schadens pauschal eine Schadenersatzzahlung zahlte. Im vorliegenden Fall hatte der BFH allerdings einen Schadenersatzanspruch wegen der besonderen Stellung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber und der nicht nachvollziehbaren Rechtsgutachten zur Schadenersatzpflicht versagt und schließlich die Lässigkeitsprämie der Haftpflichtversicherung als Lohnzufluss qualifiziert.