Steuertipp: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

09.Nov.2019

Wer Kinder hat, ist nicht selten darauf angewiesen, dass das Kind temporär von Dritten beaufsichtigt und betreut wird. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht den Abzug von 2/3 der Betreuungskosten als Sonderausgaben, maximal 4.000 Euro pro Kind.

Welche Kosten sind absetzbar?
Es sind nur Kosten für die Betreuung absetzbar, mithin Aufwendungen für die Fürsorge des Kindes wie beispielsweise
– Aufwendungen an Tagesmutter
– Beiträge an Krippe, Kindertagesstätte, Kindergarten oder Hort
– Kosten für die Unterbringung im Internat oder Heim
– Aufwendungen für ein Au pair oder Babysitter
– Ausgaben für Ferienbetreuung und Haushalthilfe
– Kosten für Kinderpfleger/-pflegerin

Nicht absetzbar Kosten für Verpflegung, Sport und Unterricht etc.
Die Kosten für die Verpflegung des Kindes sind nicht absetzbar. Bei gemischten Aufwendungen, zum Beispiel bei Beiträge an Kita und Kindergarten, sollte der Teil, der auf die Betreuung entfällt, gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt auch für eine Haushaltshilfe, deren Aufgaben einerseits die Beaufsichtigung des Kindes (Betreuung), andererseits auch die Erledigung anderer Aufgaben (Reinigung) sind. Ebenso wenig sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereinen oder die Aufwendungen für die Bildung des Kindes (Musikschule, Nachhilfekosten) als Sonderausgaben abziehbar. Ob die Teilnahmebeiträge oder Entgelte für Kinderferienlager oder Feriencamps als Sonderausgaben absetzbar sind, werden derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt (Az.: VIII R 16/17).

Maximal 4.000 Euro pro Kind
Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten, allerdings maximal 4.000 Euro pro Kind im Jahr. Das volle Sparpotenzial wird daher ausgeschöpft, wenn 6.000 Euro oder mehr für die Betreuung des Kindes im Jahr gezahlt werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Verheiratete (Ehegatten), er verdoppelt sich nicht. Den Steuervorteil erhält nur derjenige, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört das Kind jeweils zu dem Haushalt beider Elternteile und werden diese getrennt veranlagt, so ist der Freibetrag von 4.000 Euro auf beide paritätisch aufzuteilen, es sei denn die Eltern stimmen einer hiervon abweichenden Aufteilung zu. Sind die Freigrenzen erreicht, bleibt aber noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt (z. B. Au pair, Babysitter, Haushaltshilfe).

Keine Barzahlungen begünstigt
Begünstigt sind nur Kosten, die unbar auf das Konto des Betreuers geleistet werden. Werden Babysitter bar bezahlt, sind die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Betreuung durch Oma und Opa
Als Betreuungspersonen kommen auch die Großeltern in Betracht. Werden ihnen für die Betreuung Entgelte bezahlt, so sind auch diese begünstigt. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegenzug diese Einnahmen bei den Großeltern steuerpflichtig sein können, es sei denn, die Betreuungspersonen werden als sog. Minijober beschäftigt. Bei Familienangehörigen ist immer darauf zu achten, dass das Dienstleistungsgeschäft einem sog. Drittvergleich standhält. Hierfür sollten die Regeln der Betreuung und die Entgelte schriftlich festgehalten werden.

Steuervorteile bei Jugendlichen
Der Steuervorteil gilt nur bei Kindern, die das 14. Lebensalter noch nicht vollendet haben, es sei denn es handelt sich um ein behindertes Kind. Bei Jugendlichen bleibt dann noch die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung) zu erhalten.