Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Urlaubsbeihilfen gewähren und diese pauschal besteuern. Mit der Pauschalsteuer ist die Lohn- und Einkommensteuer abgegolten, ebenso fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Erholungsbeihilfen sind Bar- oder Sachzuwendungen, die ausschließlich zur Förderung der Erholung den Arbeitnehmern gewährt werden. Die Erholungsbeihilfen dürfen im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen:
– 156 Euro für den Arbeitnehmer,
– 104 Euro für dessen Ehegatten,
– 52 Euro für jedes eingetragene Kind.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Arbeitgeber G zahlt A in dem Monat, in dem Ostern ist, eine Erholungsbeihilfe von 364 Euro. Diese versteuert G mit 25 Prozent. G hat damit Betriebsausgaben von 364 Euro Erholungsbeihilfe + 91 pauschale Lohnsteuer. A hat 364 Euro mehr netto.
Die oben genannten Beträge sind Freigrenzen, d. h. die Pauschalierungsmöglichkeit entfällt, wenn die Grenze überschritten wird. Werden im Jahr mehrere Beihilfe gezahlt, mithin beispielsweise zu Ostern 100 Euro und zu Weihnachten noch einmal 150 Euro, wird eine bereits durchgeführte Pauschalierung nicht rückgängig gemacht, wenn erst durch die weitere Beihilfe die Freigrenze überschritten wird. Als Kind wird jedes Kind berücksichtigt für welches im Monat der Zahlung der Erholungsbeihilfe ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Ehegatte ist auch der getrennt oder in Scheidung lebende Ehegatte.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken der betreffenden Person verwendet wird. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird, mithin kurze Zeit vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Als Urlaub reichen einige freie Tage wie z.B. Ostern und Weihnachten aus. Der Urlaub kann auch zu Hause stattfinden. Zwar kann auch für einen Ehegatten, der zum Arbeitnehmer in Scheidung lebt, eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden; dann muss der Arbeitgeber aber auch beweisen, dass die Erholungsbeihilfe für die Erholung des Ehegatten verwandt worden ist. Gleiches gilt, wenn der Urlaub sehr kurz ist (1 oder 2 Tage); hier müsste der Arbeitgeber sich einen Verwendungsnachweis vom Arbeitnehmer geben lassen.