Lohnoptimierung: Doppelte Auslöse als monetärer Anreiz

16.Jan.2023

In Zeiten, in denen gute qualifizierte Handwerker, Bauarbeiter und sonstige Außendienstmitarbeiter gesucht werden, bieten sich die steuerlichen Regelungen zur sogenannten Auslöse als finanzieller Anreiz an. Was viele Handwerks- und Baufirmen häufig nicht wissen: Neben der steuerfreien Zahlung der Verpflegungsmehraufwandspauschale kann der Arbeitgeber den doppelten Betrag zahlen und diesen pauschal mit 25 Prozent versteuern. Mit der pauschalen Lohnsteuer entfallen dann die Sozialversicherungsbeiträge hierauf.

Werden Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig oder haben keine erste Tätigkeitsstätte – sogenannte Auswärtstätigkeit (z.B. Bauarbeiter und Handwerker auf Baustellen; Dienstreisen), so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer länger als 8 Stunden von der Wohnung entfernt unterwegs ist, bzw. bei einer mehrtägigen Dienstreise für den An- und Abreisetag 14,00 Euro als Verpflegungsmehraufwand bezahlen, ohne dass es eines Nachweises hinsichtlich des Mehraufwandes bedarf; ist der Arbeitnehmer sogar 24 Stunden, mithin den ganzen Tag, von zu Hause entfernt (auswärtige Übernachtung), kann der Arbeitgeber sogar 28,00 Euro pro Tag bezahlen. Diese Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht also keine Lohnsteuer hierauf einzubehalten und keine Krankenkassen-, Rentenversicherungs- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge hierauf bezahlen. Der Arbeitgeber kann davon abweichend auch einen höheren Betrag als sogenannte Auslöse bezahlen. Dabei besteht bis zum doppelten Betrag die Möglichkeit, diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu versteuern, die der Arbeitgeber trägt. Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Lohn- und Einkommensteuer abgegolten. Darüber hinaus fallen dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Wird der Arbeitnehmer im Ausland tätig, gelten die besonderen, höheren Beiträge entsprechend.

Für den gleichen Ort sind die Verpflegungsmehraufwendungen ohne Unterbrechung längstens für 3 Monate steuerfrei. Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die Frist von Neuem.

Beispiel 1: Der Bauarbeiter fährt am Montag von seiner Wohnung in Sachsen nach München auf die Baustelle, übernachtet schließlich in der Nähe von München, um auch die nächsten Tage dort zu arbeiten. Am Freitag fährt er von der Baustelle wieder nach Hause nach Sachsen. Für diese Woche kann der Arbeitgeber ihm 112 Euro als Auslöse zahlen. Dieser Betrag wäre lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Er könnte aber auch den doppelten Betrag, mithin 224 Euro bezahlen und 112 Euro davon pauschal mit 28 Euro (25 Prozent) besteuern. Dann wären auf den gesamten Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber hätte einen Aufwand von 252 Euro, der Arbeitnehmer bekäme 224 Euro netto ausgezahlt.

Beispiel 2: Der Dachdecker fährt von montags bis freitags auf die Baustelle in der Nachbarstadt, um dort ein Haus neu einzudecken; er arbeitet jeden Tag mindestens 8 Stunden und ist deshalb jeden Tag länger als 8 Stunden von zu Hause entfernt. Der Arbeitgeber kann ihm für diese Woche eine steuerfreie Auslöse von 70 Euro bezahlen. Er kann ihm auch 140 Euro bezahlen und den Betrag von 70 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Arbeitgeber hätte dann 57,50 Euro Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer kommen hiervon 140 Euro netto an.

1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

08.Apr.2020

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministers soll es möglich sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei als besondere Entschädigung oder als Aufwand zahlen kann. Dabei soll unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Corona-Krise betroffen ist, oder der Arbeitnehmer hier besondere Aufwendungen deswegen hatte. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzuwendung von bis zu 1.500 Euro im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Mittlerweile liegt nun ein BMF-Schreiben vor, IV C 5 – S 2342/20/10009 vom 9. April 2020. Das Bundesfinanzministerium und die Obersten Finanzbehörden der Länder meinen nun, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zahlen könnten. Diese Äußerung hält einer juristischen Bewertung nicht stand, denn nach dieser Vorschrift sind nur aus öffentlichen Mitteln gezahlte Beihilfen oder Unterstützungsleistungen steuerfrei, nicht dagegen Leistungen privater Arbeitgeber wie Firmen, Unternehmen etc. pp.

Unabhängig davon ist aber darauf zu achten, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbetrag) nicht steuerfrei sein sollen. Zahlt der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, so ist dieser steuerpflichtig. Zahlt er dagegen den gleichen Betrag als Beihilfe, ist dieser steuerfrei.