Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, mithin Sachbezüge von bis zu 50 Euro bleiben steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Zu solchen Sachbezügen gehören auch Gutscheine und Gutscheinkarten wie beispielsweise Einkaufsgutschein- oder Tankkarten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.
Voraussetzung ist, dass solche Gutscheine nur zum Erwerb einer beschränkten Produktpalette im Inland ermöglichen (z.B. Stadtgutschein, Center-Gutscheine, ALDI-Gutschein, ARAL-Gutschein); deshalb erfüllen Amazon-Gutscheine die Voraussetzungen nicht. Der Gutschein darf nicht die Möglichkeit enthalten, statt der Ware das (Rest-)Geld ausgezahlt zu bekommen. Ebensowenig darf die Karte eine eigene IBAN-Nummer haben.
Werden einem Arbeitnehmer mehrere Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus überlassen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass pro Monat nur ein Gutschein eingelöst werden darf. Das Sächsische Finanzgericht bestätigte in einer Entscheidung vom 09.01.2018 – 3 K 511/17 (EFG 2018, S. 1259), dass der Zufluss beim Arbeitnehmer mit Übergabe des Gutscheins erfolge, da der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hat, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst werde.
Ähnliches gilt auch dann, wenn zwar in der Lohnabrechnung nur jeden Monat ein Gutschein von maximal 50,00 Euro ausgewiesen werde, die Gutscheinkarten dann jedoch nicht monatlich ausgegeben werden, sondern beispielsweise in einem Monat zwei für zwei Monate oder zusammengeballt nachträglich mehrere Gutscheinkarten.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer gibt seinen Arbeitnehmern jeden Monat einen Kaufland-Gutschein im Wert von 50,00 Euro; andere Sachbezüge werden nicht gewährt.