Keine Sozialversicherungspflicht bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale

03.Okt.2019

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus. Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei, § 3 Nr. 26 EStG. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen und deshalb auch sozialversicherungsfrei, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde, so nun auch das Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18).