Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze bis 31. Dezember 2020

01.Jul.2020

Der Bundestag hat am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Zugleich hat am gleichen Tag der Bundesrat diesem Gesetz die Zustimmung erteilt.

Wesentliche gesetzliche Änderung des Gesetzes ist die zeitweilige Änderung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Statt 19 Prozent gilt nunmehr ein allgemeiner Steuersatz von 16 Prozent, statt 7 Prozent als ermäßigter Steuersatz gilt fortan 5 Prozent. Es werden nur die Steuersätze geändert. Die Abgrenzung bleibt bestehen. Der Sondersteuersatz nach § 24 UStG bleibt bestehen.

 

Zu beachten ist hierbei Folgendes:

Maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes (alter oder neuer) ist der Leistungszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

 

Bei Dauervertragsverhältnissen wie beispielsweise Miete, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge ist die Leistung mit Ende des Abrechnungszeitraumes erbracht. Wenn Sie beispielsweise hier immer vom 15. bis 14. des Folgemonats abrechnen, dann ist maßgeblich, welcher Steuersatz am 14. des Folgemonats gilt. Es wird aber nicht beanstandet, wenn hier eine Aufteilung erfolgt, mithin Sie vom 15. bis 30. Juni einmalig abrechnen und schließlich vom 1. bis 14. Juli. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Übergangsregelung, siehe unten, hingewiesen.

 

Wenn eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei einer Vermietung, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Dauerrechnung angepasst wird.

 

Wir empfehlen, Teilleistungen, die vor dem 30. Juni 2020 erbracht worden und abrechnungsreif sind, entsprechend abzurechnen.

 

Das BMF hat eine Übergangsregelung mittels BMF-Schreiben angekündigt. Danach soll es nicht zu beanstanden sein, wenn für einen Übergangszeitraum von einem Monat (Juli) noch der alte Steuersatz angewandt wird, mithin Rechnungen über Leistungen, die eigentlich im Juli erbracht worden sind und deshalb bereits der neue Steuersatz gilt, noch mit dem alten Steuersatz ausgestellt werden. Diese Rechnungen brauchen – so die vorläufige Verlautbarung – nicht zu berichtigen sein, ebenso kann der Empfänger der Leistung und der Rechnung diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer komplett gelten machen.

Tipp: Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen

24.Aug.2018

Werden Geschäftspartnern bewirtet, sind die Kosten ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) zu 70 Prozent als Betriebsausgaben / Werbungskosten absetzbar. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer wird bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf Antrag zu 100% vom Finanzamt erstattet. Auch Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühren) sind absetzbar. Damit die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend bzw. die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuer erstattet werden können, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Lassen Sie sich vom Restaurant einen Bewirtungsbeleg des Restaurants geben; dieser enthält neben der Aufschlüsselung der tatsächlichen Ausgaben auch Ausfüllhinweise für die Vervollständigung des Beleges.
  • Achten Sie darauf, dass folgende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg enthalten sind, ergänzen Sie diesen gegebenenfalls um diese Angaben handschriftlich:
    • Ort der Bewirtung; hier sollte der Name und der Ort des Restaurant aufgeführt sein
    • Tag der Bewirtung (Datum)
    • Teilnehmer der Bewirtung; hier müssen alle Personen mit Vor- und Nachname aufgeführt werden, die bewirtet wurden, auch der Bewirtende (Gastgeber) selbst
    • Bei Rechnungsbeträgen über 250,00 Euro muss der Umsatzsteuerbetrag (Mehrwertsteuerbetrag) gesondert ausgewiesen werden; ebenso der Steuersatz. Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00 Euro) muss zumindest der Steuersatz ausgewiesen sein.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro müssen der vollständige Name und die Anschrift des Bewirtenden (Gastgebers) als Adressat enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss die Höhe der Bewirtungskosten enthalten. Hierbei sind jedes Gericht und jedes Getränk mit seinen Kosten aufzuführen. Soweit Trinkgeld gegeben wird, sollten Sie dieses hier – ggf. handschriftlich – ergänzen. Wenn sich dies nicht aus dem Zahlungsbeleg (VPAY oder Kreditkarte) ergibt, empfiehlt es sich, dies vom Kellner entgegenzeichnen zu lassen, insbesondere wenn das Trinkgeld den üblichen Betrag (in Deutschland 10 Prozent) übersteigt.
    • Bei Rechnungen über 250,00 Euro muss auf dem Rechnungsbeleg auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identnummer des Inhabers des Restaurant enthalten sein.
    • Der Bewirtungsbeleg muss vom Bewirtenden (Gastgeber) zeitnah (innerhalb von 7 Tagen nach der Bewirtung) unterschrieben werden.

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache

31.Jan.2018

Ein Unternehmer kann – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen, § 17 UStG, mithin rückgängig machen.

Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2017 – 7 V 7209/17 sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme der Uneinbringlichkeit ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate. Dies bedeutet beispielsweise bei einem 14-tägigen Zahlungsfrist nach Rechnungserhalt, dass Uneinbringlichkeit bereits nach Ablauf von zwei Monaten eingetreten ist.

Der Auffassung des Finanzgerichts ist zuzustimmen. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld (Soll-Besteuerung) und des Vorsteuerabzuges beruhen auf der Prämisse, dass die Rechnung zeitnah ausgeglichen wird. Der Unternehmer soll die Umsatzsteuer für das Finanzamt einbehalten, nicht aber vorfinanzieren. Der Empfänger der Leistung soll von der Umsatzsteuer entlastet werden, damit er sie nicht dem Preis aufschlagen muss. Deshalb ist es nur sachgerecht und gesetzeskonform, wenn der Unternehmer, der das Entgelt nicht zeitnah nach Rechnungsstellung erhält, die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen hat. Hat er dies bereits getan (Soll-Besteuerer), ist es gerechtfertigt, zeitnah eine Berichtigung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Erhält er später den Rechnungsbetrag vom Leistungsempfänger (Schuldner), hat er die berichtigte Umsatzsteuer erneut zu berichtigen und nunmehr an das Finanzamt (endgültig) abzuführen.

Umgekehrt setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Rechnung zeitnah vom Empfänger der Leistung beglichen wird. Hat der Unternehmer nicht vor, die Rechnung zu begleichen, darf er den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Macht er dies trotzdem, insbesondere um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann dies sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung oder zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) darstellen.